Zur Regelung der Benutzung des Dirtparks Michelstadt hat der Magistrat in seiner Sitzung am 15.01.2025 folgende Benutzungsordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung des Dirtparks auf Flurstück Flur 23 Nr. 3/15, Gemarkung Michelstadt (im Folgenden: Anlage). Die Anlage ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Michelstadt (im Folgenden: Stadt) gemäß § 19 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.
§ 2 Benutzung
(1) Durch die Nutzung der Anlage werden die Regelungen dieser Benutzungsordnung anerkannt.
(2) Die Benutzung der Anlage ist grundsätzlich Jedermann gestattet (Nutzer). Die Anlage ist frei zugänglich. Bei Benutzung der Anlage muss mindestens eine weitere Person vor Ort sein, die nötigenfalls Hilfe organisieren kann.
(3) Die Nutzung der Anlage für eigene Veranstaltungen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt.
(4) Die Strecke darf nur mit für die Anlage geeigneten Bikes wie Mountainbikes, Dirtbikes, Freeridebikes und BMX-Rädern o.ä., welche sich in einwandfreiem technischem Zustand befinden, befahren werden. Jeder Nutzer ist selbst für den Zustand seines Sportgerätes verantwortlich. Ein Befahren der Strecke durch andere bzw. motorisierte Fahrzeuge (E-Bikes ausgenommen) aller Art ist strengstens untersagt.
(5) Die Strecke darf nicht gleichzeitig in zwei Richtungen befahren werden. Quereinstiege sind aus Gründen der Sicherheit zu unterlassen. Aus Sicherheits- und Naturschutzgründen darf nur die gekennzeichnete Strecke befahren werden. Es sollte auf der Strecke nicht angehalten werden. Falls dies notwendig wird, darf für nachfolgende Fahrer kein Risiko entstehen.
(6) Bei einem Sturz ist die Strecke schnellstmöglich zu verlassen. Herumliegende Gegenstände sind unmittelbar zu entfernen, um andere Fahrer nicht zu gefährden.
(7) Bikes dürfen nicht beim Start oder innerhalb des Streckenverlaufs abgestellt werden.
(8) Bei der Benutzung der Anlage ist eine angemessene Sicherheitsausrüstung zu tragen. Das Tragen eines Schutzhelms ist dabei Pflicht. Weitere Schutzausrüstung wie Protektoren, Handschuhe etc. werden dringend empfohlen.
(9) Ausgeschlossen von der Nutzung sind Personen, welche unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
(10) Minderjährige benötigen zur Benutzung das Einverständnis der Eltern bzw. Sorgeberechtigten.
(11) Aus Sicherheitsgründen ist das Betreten der Strecke während des Betriebs für Fußgänger strengstens untersagt.
(12) Bei Nässe darf die Anlage nicht genutzt werden, um Schäden zu vermeiden.
(13) Bei extremen Witterungsbedingungen, insbesondere bei Schnee und Glatteis, darf die Anlage ebenfalls nicht genutzt werden.
(14) Vor jeder Nutzung der Anlage muss der Nutzer die Anlage auf Schäden hin überprüfen, weiterhin muss der Nutzer sich mit dieser vertraut machen und sich einen Eindruck über den Schwierigkeitsgrad machen.
(15) Mängel bzw. Beschädigungen sind der Stadt oder dem Verein Mümlingtalradler e.V. vom Benutzer anzuzeigen. Nötigenfalls ist auf das Befahren der Strecke zu verzichten. Jegliche Veränderung am Streckenverlauf ist strengstens untersagt.
§ 3 Benutzungszeiten
Die Anlage darf nur bei Tageslicht genutzt werden.
§ 4 Benutzungsentgelt, Gegenleistung
Die Stadt erhebt von den Nutzern für die Benutzung der Anlage kein Benutzungsentgelt. Die Nutzer haben im Gegenzug die Anlage eigenverantwortlich sauber zu halten und Verunreinigungen und Müllablagerungen Dritter nötigenfalls selber ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 5 Hausrecht
Die Stadt übt das Hausrecht aus. Dieses ist an den Mümlingtalradler e.V. übertragen. Den Anweisungen Berechtigter ist Folge zu leisten.
§ 6 Haftung
(1) Die Stadt überlässt dem Nutzer die Anlage in dem Zustand, in dem sie sich befindet, auf eigene Verantwortung und Gefahr. Eine Haftung oder Gewährleistung für den ordnungs- gemäßen Zustand der Strecke wird nicht übernommen.
(2) Der Nutzer stellt die Stadt und Mümlingtalradler e.V. von eigenen Haftpflichtansprüchen frei. Es wird darauf hingewiesen, dass das Befahren der Strecke mit ungewöhnlichen Risiken verbunden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme – etwa in Folge unerlaubter Handlung – verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt oder den Verein. Aus diesen Gründen müssen die Nutzer über ausreichende persönliche Unfall- und Privathaftpflichtversicherungen für eigene Schäden bzw. Schädigungen Dritter verfügen.
(3) Der Nutzer haftet der Stadt gegenüber unabhängig von eigenem Verschulden für alle von ihm verursachten Schäden. Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Verursachers selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Die Stadt und der Verein übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer oder von Besuchern der Anlage eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
§ 7 Allgemeine Ordnungsvorschriften
(1) Die Verschmutzung der Anlage, insbesondere durch Abfälle und Papier, ist verboten (siehe auch § 4).
(2) Drogen- oder Alkoholkonsum ist auf dem gesamten Gelände untersagt.
(3) Das Verhalten auf dem Gelände muss immer fair und respektvoll sein. Es ist stets Rücksicht auf jüngere und weniger geübte Fahrer zu nehmen.
(4) Vorausfahrende und weniger geübte Fahrer haben Vorrang und dürfen nicht genötigt werden. Es ist ein entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten. An unübersichtlichen Stellen muss langsamer gefahren werden.
(5) Gesperrte Hindernisse dürfen nicht befahren werden.
(6) Tiere sind von der Strecke fernzuhalten.
(7) Fundsachen sind bei der Gemeinde abzugeben.
§ 8 Verstöße gegen die Benutzungsordnung
Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die nach § 5 berechtigte Person dem betroffenen Nutzer die Benutzung der Einrichtung zeitlich befristet oder auf Dauer untersagen. Strafbare Vergehen werden zur Anzeige gebracht.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.02.2025 in Kraft.